Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Didaktik der Polytechnik/Arbeitslehre e.V. (DiPo)"
Die Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Didaktik der Polytechnik/Arbeitslehre e.V. (DiPo)“ wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 12.12. 1999.
Die letzte Änderung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 07.03.2015.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft trägt den Namen “Gesellschaft zur Förderung der Didaktik der Polytechnik/Arbeitslehre e.V. (DiPo)“.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Kassel. Das zuständige Amtsgericht ist Kassel. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister unter der Nummer 850 VR 3071 eingetragen und als gemeinnützig anerkannt. Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft dient der Erhaltung, Weiterentwicklung und Verbreitung der polytechnischen Grundidee in Schule und Gesellschaft. Sie fördert damit die auf Arbeitswelt bezogene Erziehung und Bildung in allen Schulformen und die dazu erforderliche wissenschaftliche Arbeit. Inhalt der polytechnischen Grundidee ist es, das integrative Beziehungsgeflecht zwischen den Bezugswissenschaften Technik, Ökonomie, Sozioökologie und ihre Auswirkungen erfahrbar zu machen.
(2) Der Satzungszweck und die Ziele werden verwirklicht durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder bei:
- Sicherung des erreichten Diskussions- und Arbeitsstandes von z.B. Lerngedanken, Lernprodukten, Umsetzungsmodellen und Einrichtung einer didaktischen Sammlung.
- Verbreitung und Kommunikation des Arbeitsstandes z.B. Ausleihe, Veröffentlichungen, Veranstaltungen.
- Unterstützung von Schulen und anderer Institutionen durch Ausleihe von Gegenständen aus der didaktischen Sammlung.
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten, außerschulischen Einrichtungen, Fortbildungseinrichtungen, Betrieben u.a.
- Veranstaltungen und Exkursionen zur Werbung von weiteren Mitgliedern, zur Information und Fortbildung der Mitglieder.
- Kontakte
zu allen gesellschaftlichen Gruppen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Gesellschaft verwirklicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§51ff der AO.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zulässig sind Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen gelten. Die Summe der Annehmlichkeiten dürfen den Mitgliedsbeitrag des einzelnen Mitglieds pro Jahr nicht überschreiten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Amt/ die Ämter des Vorstands der Gesellschaft wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 4 Vergütungen
(1) Personen, Mitglieder- und Vorstandsmitglieder, die im Auftrag der Gesellschaft satzungsgemäß tätig werden, können für entstandene Auslagen (Auslagenersatz) und für die getätigten Aufwendungen (Aufwandsersatz) sowie für die von ihnen geleisteten zeit- und/oder arbeitsaufwändige Tätigkeiten (z.B. Lehrtätigkeiten, Beratungen, Vorträge) eine übliche Vergütung (Honorar) bekommen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft entsprechend §2 unterstützen.
(2) Natürliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
(3) Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die für die Idee und inhaltliche Arbeit der Gesellschaft besondere Verdienste geleistet haben.
(5) Der Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme gemäß der Geschäftsordnung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.
(6) Von jedem Mitglied, außer von Ehrenmitgliedern, ist ein Jahresbeitrag zu erheben.
(7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
§ 6 Organe der Gesellschaft
6.1 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier und höchstens zehn Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) einberufen.
(2) Wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes oder ein Zehntel der Mitglieder es beantragen, muss der geschäftsführende Vorstand in gleicher Weise innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche MV einberufen.
(3) Jede MV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) Die MV wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Sie bestimmt zudem zwei Kassenprüfer. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen und fasst Beschlüsse für die Tätigkeit der Gesellschaft. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest, sie hört den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer an. Sie entlastet den Vorstand.
(5) Über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Gesellschaft und über die Abwahl des Vorstandes beschließt sie mit 2/3 Mehrheit. Ist die MV nicht beschlussfähig, weil die ausreichende Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein kann, ist es möglich, die Abstimmung darüber in schriftlicher Form (Post, E-Mail, Fax) zu erwirken. In diesem Fall sind alle Mitglieder mit einer Erklärungsfrist von vier Wochen anzuschreiben.
(6) Über die MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.
6.2 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- drei gleichberechtigten Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand)
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Öffentlichkeitsreferentin/dem Öffentlichkeitsreferenten
- der Kassenführerin/dem Kassenführer
- sowie
bis zu fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzende.
(3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Interessen der Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit und führt die laufenden Geschäfte. Seine Mitglieder können sich gegenseitig vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Teams sind nach außen gemeinsam vertretungsberechtigt und zeichnungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu fünfhundert Euro zu Lasten der Gesellschaft tätigen.
(4) Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der MV und verwirklicht die weiteren Aufgaben der Gesellschaft.
(5) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der MV neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch eine Vertreterin/einen Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich (per Post, E-Mail, oder Fax) einzuberufen. Die Einladung soll vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und in anderer Form eingeladen werden.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit mindestens fünf Vorstandsmitgliedern ist er beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes.
(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist sowohl von der Protokollführerin/des Protokollführers als auch von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben.
(9) Zur Förderung der Arbeit der Gesellschaft können sowohl die MV als auch der Vorstand Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsergebnisse sind zu protokollieren.
§ 7 Einnahmen
(1) Die Gesellschaft erzielt Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und gegebenenfalls Fördermittel und Zuwendungen sowie Gebühren für Leistungen der Gesellschaft.
(2) Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt keine Entschädigungen für Geld- oder Sachspenden bzw. sonstige Leistungen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft der Universität Kassel mit der Auflage zu, es vollständig dem Fachgebiet Arbeitslehre zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gesellschaft zu verwenden hat.
Die GESELLSCHAFT zur FÖRDERUNG der DIDAKTIK POLYTECHNIK/ARBEITSLEHRE e.V. – DiPo ist als gemeinnützig anerkannt.
Eingetragen im Vereinsregister Kassel unter 850 VR 3071